Satzung Freundeskreis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Botanischer Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie des Natur- und Umweltschutzes am und durch den Botanischen Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU).

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung von Vorhaben, die die Aufgaben und Ziele des Botanischen Gartens unterstützen und einer breiten Öffentlichkeit vermitteln, das Bewusstsein für die Bedeutung der biologischen Vielfalt stärken und zur aktiven, engagierten Unterstützung dieser Ziele ermutigen
  • die Förderung der Grünen Schule im Botanischen Garten
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an der JGU in Themenbereichen, die einen Bezug zum Botanischen Garten haben
  • die Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten des Botanischen Gartens und der Grünen Schule
  • die Förderung von Projekten und Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt, beispielsweise zum Schutz gefährdeter Wildpflanzenarten durch Erhaltungskulturen, Wiederansiedlungsprojekte oder Einlagerung von Samen in der Saatgutbank des Botanischen Gartens
  • die Förderung von besonderen Maßnahmen, die die Besucherattraktivität des Botanischen Gartens erhöhen, dem Klimaschutz dienen oder eine besonders nachhaltige, ressourcenschonende Wirtschaftsweise ermöglichen
  • die Bereitstellung von Mitteln für den Ankauf besonderer Pflanzen zur Ergänzung der wissenschaftlichen Sammlungen des Botanischen Gartens
  • die Förderung von Publikationen des Botanischen Gartens und die Anschaffung von Fachliteratur für die Bibliothek des Botanischen Gartens
  • die Förderung von Vorhaben, die das Wissen über die Kulturgeschichte der Pflanzen, der Gärten und der Hortikultur bewahren und vermitteln oder zur Erhaltung regionaler Kulturpflanzensorten beitragen
  • die Förderung von gärtnerischen und botanischen Veranstaltungen im Botanischen Garten
  • die Förderung von kulturellen Veranstaltungen, die den Botanischen Garten als Ort der Begegnung und Kommunikation auf dem Universitätscampus stärken.

2.4 Die genannten Maßnahmen der Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Es ist dem Verein nicht verwehrt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins umzusetzen.

2.5 Die Ziele des Vereins dürfen nicht den Aufgaben des Botanischen Gartens als Forschungs- und Lehreinrichtung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zuwiderlaufen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitglieder

4.2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Textform mit.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit in Textform erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird mit dem Zugang wirksam. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss sind dem Mitglied die Ausschlussgründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlussgründe zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied unter Darlegung seiner Widerspruchsgründe die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese Erklärung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

4.4 Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der Botanik oder des Botanischen Gartens der JGU besondere Verdienste erworben haben. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Auf Vorschlag des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

4.5 Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zum Zwecke der Mitgliederverwaltung. Die Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten sind in einem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (gem. Art. 30 Abs. 1 DSGVO) erfasst und werden den Mitgliedern beim Beitritt in Form einer Datenschutzinformation (gem. Art. 12-14 DSGVO) zugesandt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird zum 31. Januar des laufenden Jahres durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister nach Möglichkeit im Bankabbuchungsverfahren eingezogen. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate in Rückstand und ist der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt worden, kann der Vorstand den Ausschluss der Mitgliedschaft beschließen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Treten Paare oder Familien dem Verein bei, zählen die auf dem Beitrittsformular mit vollständigem Namen angegebenen Personen als einzelne ordentliche Mitglieder mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins sowie zum freien Eintritt in den Botanischen Garten der JGU während der Öffnungszeiten berechtigt. Mitglieder können zudem kostenlos an den öffentlichen Führungen des Botanischen Gartens teilnehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 28 Tage vor der Versammlung in Textform einberufen. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind von der oder dem Vorsitzenden in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie bei ihm mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung eingegangen sind. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies in Form eines schriftlichen Antrages unter Angabe der Gründe verlangt.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder einer oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der oder dem Vorsitzenden sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, in allen grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Insbesondere:
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Sie wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen neuen Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
b) Genehmigung des Haushaltsplans
c) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Feststellung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins

8.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes verlängert sich bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der übrige Vorstand bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Person seines Vertrauens mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes beauftragen.

9.2 Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern und der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Botanischen Gartens der JGU. Die Präsidentin oder der Präsident der JGU oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des Vereins. Ihr oder ihm steht bei Beschlüssen, die dem Namen der JGU abträglich sein können, ein Widerspruchsrecht zu.

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist die Wissenschaftliche Leiterin (Kustodin) oder der Wissenschaftliche Leiter (Kustos) des Botanischen Gartens. Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors des Botanischen Gartens der JGU und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweilige Direktorin oder der jeweilige Direktor und die Kustodin oder der Kustos des Botanischen Gartens der JGU gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

9.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Der Verein wird von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

9.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und Kassenberichts
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Erstellung des Veranstaltungsprogramms für die Mitglieder
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

9.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

9.6 Der Vorstand tritt nach Bedarf zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied, in der Regel der oder dem Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung

Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag zur Satzungsänderung muss in der der Einladung zugrundeliegenden Tagesordnung enthalten sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die beabsichtigte Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich erwähnt sein.

12.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder zwecks Liquidation des Vereins.

12.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Es ist zweckgebunden im Sinne des § 2 dieser Satzung für den Botanischen Garten zu verwenden.

Mainz, im Juli 2024