Satzung Freundeskreis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Botanischer Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz e.V."Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Bildung auf dem Gebiet der botanischen Wissenschaft und Forschung sowie der Hortikultur.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen über die Aufgaben des Botanischen Gartens, über die Natur, über die Pflanzenwelt und über den Schutz der natürlichen Umwelt. Ziel ist es, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren und zu aktiver, engagierter Unterstützung zu veranlassen. Dazu gehört auch die Förderung von Publikationen aus dem Botanischen Garten. Der Verein möchte Interesse und Verständnis für die Bedeutung der Pflanzensammlung des Botanischen Gartens Mainz wecken und vertiefen. Er wird Mittel für die Verwirklichung besonderer Aufgaben des Botanischen Gartens bereitstellen und zur Ergänzung der Sammlungen beitragen. Die Ziele des Vereins dürfen nicht den Aufgaben des Botanischen Gartens als Forschungs- und Lehreinrichtung der Johannes Gutenberg-Universität zuwiderlaufen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus

1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitglieder
3. Förderen

4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, der dem Antragsteller die Aufnahme schriftlich bestätigt.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Schriftführer zu richten und wird mit dem Zugang wirksam. Der Austritt entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluß sind dem Mitglied die Ausschlußgründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlußgründe zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann das Mitglied unter Darlegung seiner Widerspruchsgründe die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese Erklärung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlußbeschlusses an den Schriftführer zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

4.4 Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der Botanik oder des Botanischen Gartens Mainz besondere Verdienste erworben haben. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Auf Vorschlag des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

4.5 Förderer des Vereins ist, wer den Verein jährlich durch Geld- oder Sachspenden mindestens in Höhe des 5maligen Jahresbeitrages unterstützt, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.

§ 5 Beiträge und Spenden

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird zum 31. Januar des laufenden Jahres durch den Schatzmeister nach Möglichkeit im Bankabbuchungsverfahren eingezogen. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen in Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluß der Mitgliedschaft beschließen. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mit der letzten Beitragsmahnung unter Verzugsetzung für die Beitragszahlung anzukündigen.

§ 6 Rechte der Mitglieder und Förderer

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können Anträge stellen, haben aber kein Stimmrecht. Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer sind zur Teilnahme an Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins sowie zum freien Eintritt in den Botanischen Garten der Johannes Gutenberg-Universität während der Öffnungszeiten berechtigt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 28 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie bei ihm mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung eingegangen sind. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies in Form eines schriftlichen Antrages unter Angabe der Gründe verlangt.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, in allen grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Insbesondere:

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Sie wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen neuen Vorstand. Wiederwahl ist zulässig
b) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
c) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Feststellung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstandes
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins

8.4 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes verlängert sich bis zur Wahl seines Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der übrige Vorstand bis zur Wiederwahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Person seines Vertrauens mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes beauftragen.

9.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer, bis zu drei Beisitzern und dem jeweiligen Geschäftsführenden Leiter (Direktor) des Instituts für Spezielle Botanik und Botanischer Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Der Präsident der Johannes Gutenberg Universität Mainz oder eine von ihm beauftragte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des Vereins. Ihm steht bei Vorstandsbeschlüssen, die dem Namen der Universität Mainz abträglich sein können, ein Widerspruchsrecht zu.
Geschäftsführer ist der Wissenschaftliche Leiter (Kustos) des Botanischen Gartens. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des amtierenden Geschäftsführenden Leiters des Instituts für Spezielle Botanik und Botanischer Garten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und des Geschäftsführers, erstmalig von der Gründungsversammlung des Vereins, später von den ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung gewählt.
Der jeweilige Geschäftsführende Leiter und der Kustos des Botanischen Gartens der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

9.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird von jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

9.4 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

9.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied, in der Regel dem Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung

Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden. Der Antrag zur Satzungsänderung muß in der der Einladung zugrunde-liegenden Tagesordnung enthalten sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muß die beabsichtigte Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich erwähnt sein.

12.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei ordentliche Mitglieder zwecks Liquidation des Vereins.

12.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Es ist zweckgebunden im Sinne des § 2 der Satzung für den Botanischen Garten zu verwenden.

Mainz, im November 2000